Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.
(2)Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 PStG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 PStG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 PStG 2013