Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.
(2)Absatz 2Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.
(3)Absatz 3Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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