§ 11 PStG 2013 Inhalt der Eintragung – Geburt

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
    2. 2.Ziffer 2die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz;
    3. 3.Ziffer 3Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
    4. 4.Ziffer 4die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 147, Absatz 4, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  4. (4)Absatz 4Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (Paragraph 7, Absatz 2,) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (Paragraph 67, Absatz 5,), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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