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(1a) Für Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 2 PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.
(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 417 aus 2023,)
(1a) Für Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 2 PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.
(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 417 aus 2023,)