Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den Paragraphen 11,, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)Absatz 2Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Abs. 1 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Absatz eins, übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 29 Z 5, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 29, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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