§ 29 PrR-G

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 19882005, BGBl. Nr. 600BGBl. I Nr. 61/2005, und das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.07.2015

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 19882005, BGBl. Nr. 600BGBl. I Nr. 61/2005, und das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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