§ 10 PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 10, (1) Die Preise für Sachgüter sind unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

  1. (1)Absatz einsBei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Wird bei Selbstbedienung der PreisVerkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim PreisVerkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Art auszuzeichnen.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.08.2000
Paragraph 10, (1) Die Preise für Sachgüter sind unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

  1. (1)Absatz einsBei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Wird bei Selbstbedienung der PreisVerkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim PreisVerkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Art auszuzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten