(1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. | für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden; | |||||||||
2. | für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden. | |||||||||
3. | für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden. |
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. | für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist; | |||||||||
2. | für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden. |
0 Kommentare zu § 1 PrAG