Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt
1.Ziffer einsfür die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2.Ziffer 2für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
3.Ziffer 3für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1.Ziffer einsfür Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
2.Ziffer 2für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.
In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 PrAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PrAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 PrAG