Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.3.2000, GZ.: A 4 - St 197/1999/2, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "P GesmbH" mit dem Standort in Gr, zu verantworten, dass die Gesellschaft laut Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 19 vom 11.3.1999 am 5.3.1999 beim Ein- und Ausgang des Sh "Erdbeeren" vorportioniert und vorverpackt in Tassen zum Verkauft angeboten habe und diese mit der Preisauszeichnung "100 g S 29,90" ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung aufzuzeichnen. Werden somit Erdbeeren in einzelnen Plastiktassen mit abdeckender Dehnfolie vorportioniert und vorverpackt zum Verkauf angeboten, wobei eine kontrollierte Tasse einen Packungsinhalt von 380 g aufweist, widerspricht es einer ordnungsgemäßen Preisauszeichnung, wenn diese Behälter als Preisangabe "100 g S 29.90" aufweisen. Die Rechtfertigung, diese Waren e... mehr lesen...
Rechtssatz: § 10 Abs 1 PrAG beinhaltet zwei Tatbestände: Einerseits sind die Preise für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (erster Satz), andererseits ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung auszuzeichnen (zweiter Satz). mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Angabe des Preises pro Tasse (hier: Brombeeren) ohne Nennung des Gewichtes der Früchte in der Tasse entspricht nicht der handelsüblichen Verkaufseinheit, da als handelsübliche Verkaufseinheit bei Obst das Gewicht (zB bei Äpfeln, Birnen, Orangen, Erdbeeren) oder das Stück (zB bei Kiwis, Khakis, Melonen, Zitronen) gilt, und keine Normierung der "Tasse" dahingehend existiert, daß zweifelsfrei erkennbar wäre, wieviel (Kilo) Gramm in ihr enthalten ist. mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13.2.1998, Zl MBA 16 - S 10699/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG - berechtigt zur Ausübung des Gemischtwarenhandels im Standort Wien, J-Gasse - zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Unternehmer ihre Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt hat, und zwar insoferne nicht als am 14.8.1997 um 11.50 Uhr im Standort der wei... mehr lesen...