§ 2 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese

1.

sichtbar ausgestellt sind oder

2.

in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.

(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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