(1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. | sichtbar ausgestellt sind oder | |||||||||
2. | in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden. |
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
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