Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsUnternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1.Ziffer einssichtbar ausgestellt sind oder
2.Ziffer 2in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.Absatz eins und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 PrAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PrAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 PrAG