§ 5 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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