Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
(2)Absatz 2Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.Für kleinere Betriebe gilt Absatz eins, nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.
(3)Absatz 3Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt werden, sind abweichend von Abs. 1 und 2 die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 auszuzeichnen, die Preise der übrigen Speisen und Getränke durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt werden, sind abweichend von Absatz eins und 2 die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, auszuzeichnen, die Preise der übrigen Speisen und Getränke durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.
(4)Absatz 4Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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