§ 52 PMG Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Erhebungsart;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Erhebungsart;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  4. (32)Absatz 32Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  5. (43)Absatz 43Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Erhebungsart;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Erhebungsart;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  4. (32)Absatz 32Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  5. (43)Absatz 43Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

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