§ 52 PMG

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und TechnologieRegulierungsbehörde ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologienähere Einzelheiten über die zu erfolgenerhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Erhebungsart;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(32) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(43) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2018

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und TechnologieRegulierungsbehörde ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologienähere Einzelheiten über die zu erfolgenerhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Erhebungsart;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(32) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(43) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

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