§ 47 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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