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(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1. | Die Verlegung des | |||||||||
2. | jede Satzungsänderung; | |||||||||
3. | jeden Erwerb und jede | |||||||||
4. | jede | |||||||||
5. | jeden | |||||||||
6. | jede | |||||||||
7. | jede | |||||||||
8. | jede | |||||||||
| jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank; | |||||||||
| Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte. |
(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen
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(3) Abweichend von das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werdenstandardisierter Form zu übermitteln.
(43) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1. | Die Verlegung des | |||||||||
2. | jede Satzungsänderung; | |||||||||
3. | jeden Erwerb und jede | |||||||||
4. | jede | |||||||||
5. | jeden | |||||||||
6. | jede | |||||||||
7. | jede | |||||||||
8. | jede | |||||||||
| jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank; | |||||||||
| Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte. |
(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen
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(3) Abweichend von das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werdenstandardisierter Form zu übermitteln.
(43) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.