§ 15a PKG

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfallsPersonen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, entspricht, wobei jedenfalls
    1. 1.Ziffer einssämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und
    2. 2.Ziffer 2keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.
  2. (2)Absatz 2Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c einbezogen werden, soSofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c einbezogen werden, so
    1. 1.Ziffer einshat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
      1. a)Litera aDie Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
      2. b)Litera bdas Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a festgesetzt ist, zu entsprechen;das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, festgesetzt ist, zu entsprechen;
      3. c)Litera cdie Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
      1. a)Litera a§ 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;Paragraph 3, Absatz 4, BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;
      2. b)Litera b§ 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;Paragraph 4, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
      3. c)Litera c§ 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
      4. d)Litera d§ 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.Paragraph 6, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.
  3. (3)Absatz 3Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. e einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 48, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.Sofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera e, einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48,, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz einsPersonen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfallsPersonen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, entspricht, wobei jedenfalls
    1. 1.Ziffer einssämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und
    2. 2.Ziffer 2keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.
  2. (2)Absatz 2Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c einbezogen werden, soSofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c einbezogen werden, so
    1. 1.Ziffer einshat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
      1. a)Litera aDie Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
      2. b)Litera bdas Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a festgesetzt ist, zu entsprechen;das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, festgesetzt ist, zu entsprechen;
      3. c)Litera cdie Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
      1. a)Litera a§ 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;Paragraph 3, Absatz 4, BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;
      2. b)Litera b§ 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;Paragraph 4, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
      3. c)Litera c§ 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
      4. d)Litera d§ 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.Paragraph 6, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.
  3. (3)Absatz 3Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. e einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 48, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.Sofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera e, einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48,, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.

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