Entscheidungsgründe: Am 11. 10. 1987 erlitt die am 19. 11. 1938 geborene Theresia M***** bei einem Verkehrsunfall unter anderem Halswirbelverletzungen, die zu einer Querschnittslähmung ab C 6 führten. Theresia M***** und ihren Unfallsgegner, dessen Fahrzeug bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, trifft an diesem Verkehrsunfall jeweils ein Verschulden von 50 %. Die beklagte Partei schloss am 11. 7. 1991 mit dem Rechtsvertreter der Theresia M*****, Rechtsanwalt Dr. G*... mehr lesen...