IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 11.05.2020, Zl. ***, betreffend Witwerversorgungsgenuss, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „€ 1.315,99“ durch den Ausdruck „€ 1.584,30“ und der ... mehr lesen...