§ 3 PBVG Geltungsbereich

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.9999

Geltungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für

1.

die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2.

die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

3.

fürbei Unternehmen, die Unternehmen,durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbardirekt oder unmittelbar mit mindestens 50indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sindhalten, sowie

4.

für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

Stand vor dem 12.01.1999

In Kraft vom 01.08.1998 bis 12.01.1999

Geltungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für

1.

die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2.

die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

3.

fürbei Unternehmen, die Unternehmen,durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbardirekt oder unmittelbar mit mindestens 50indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sindhalten, sowie

4.

für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten