Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. | am Tag der Wahl das | |||||||||
2. | seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind | |||||||||
(2) Nicht wählbar sind
1. | in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; | |||||||||
2. | Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind; | |||||||||
3. | leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie | |||||||||
4. | Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind. |
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. | am Tag der Wahl das | |||||||||
2. | seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind | |||||||||
(2) Nicht wählbar sind
1. | in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; | |||||||||
2. | Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind; | |||||||||
3. | leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie | |||||||||
4. | Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind. |