Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, bereits errichtet waren.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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