Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, bereits errichtet waren. Die Frist des Paragraph 7, Absatz eins, gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, bereits errichtet waren.
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