Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den Paragraphen 85 und 86.
(2)Absatz 2Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
(3)Absatz 3In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
(4)Absatz 4Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die Paragraphen 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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