Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsRechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
(2)Absatz 2Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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