§ 137 PatG Vollstreckung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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