Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig.
(2)Absatz 2Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer einsDie Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
2.Ziffer 2Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach Paragraph 67, AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
3.Ziffer 3Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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