§ 135 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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