§ 134 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Vor der Entscheidung ist dem allenfalls an der Angelegenheit beteiligten Gegner des Antragstellers Gelegenheit zu geben, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern (§ 131 Abs. 3).

(2) Dem Antragsteller sind, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht, die dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens über den Antrag und der Vertretung in diesem Verfahren aufzuerlegen.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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