(1) Ist ein Schutzrecht versagt worden, verfallen, erloschen oder sonst außer Kraft getreten und wird es durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wiederhergestellt, so tritt seine Wirkung gegen den nicht ein, der im Inland nach dem Untergang des Schutzrechtes und vor dem Tag der amtlichen Verlautbarung der Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 133 Abs. 3) oder im Fall des § 133 Abs. 2 spätestens am Tag der Eintragung des Antrages in das Register, in allen anderen Fällen spätestens am Tag des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Dieser ist befugt, den Gegenstand für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Überdies gelten die Vorschriften über den Vorbenützer.
(2) Besteht hinsichtlich des wiederhergestellten Schutzrechtes ein während seines früheren Bestehens abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch einen Zwischenbenützer (Abs. 1) beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr besteht, den Vertrag auflösen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 42)
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