Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.Die Studien des österreichischen Rechts (Paragraph 2, Absatz eins, Litera h,) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
(2)Absatz 2Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.
(3)Absatz 3Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2a PatAwG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a PatAwG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2a PatAwG