Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich Paragraph eins a, Absatz eins und Paragraph 16 a, Absatz eins, nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2)Absatz 2Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch IV).
(3)Absatz 3Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
In Kraft seit 10.01.2008 bis 31.12.9999
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