§ 4a PassG Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

Passgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wennFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
    2. 2.Ziffer 2der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient. oder
    4. 4.Ziffer 4die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

Stand vor dem 29.03.2009

In Kraft vom 16.06.2006 bis 29.03.2009
  1. (1)Absatz einsFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wennFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
    2. 2.Ziffer 2der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient. oder
    4. 4.Ziffer 4die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten