§ 22 PassG Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.Die Vertretungsbehörden haben bei den im Paragraph 16, Absatz eins, sowie im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden. Paragraph 17, gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
  2. (2)Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz.
  3. (1)Absatz einsFür die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.Die Vertretungsbehörden haben bei den im Paragraph 16, Absatz eins, sowie im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden. Paragraph 17, gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
  2. (2)Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz.
  3. (1)Absatz einsFür die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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