§ 22 PassG Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) DieFür die Vertretungsbehörden habengilt bei den imin § 16 Abs. 1 sowie imund § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen dasabweichend vom AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.Folgendes:

1.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2.

Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3.

Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(2) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeistersnach diesem Bundesgesetz entscheidet die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanzdas Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) DieFür die Vertretungsbehörden habengilt bei den imin § 16 Abs. 1 sowie imund § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen dasabweichend vom AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.Folgendes:

1.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2.

Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3.

Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(2) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeistersnach diesem Bundesgesetz entscheidet die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanzdas Landesverwaltungsgericht.

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