§ 15a PassG

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

1.

dieser vollstreckbar entzogen,

2.

in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

oder

3.

dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Stand vor dem 14.06.2012

In Kraft vom 01.05.2001 bis 14.06.2012

(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

1.

dieser vollstreckbar entzogen,

2.

in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

oder

3.

dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

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