§ 7 PartG Sponsoring und Inserate

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmenihre Erträge aus Sponsoring (§ 2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens undEinschluss der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§ 2 Z 7)ihrer nahestehenden Organisationen, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) und Inseraten (§ 2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordneteihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für nahestehendejede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.

(2) Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, ausgenommen jener im Sinneder ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, BGBlin dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen. Nr. 400,

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie EinrichtungenHerausgeber (§ 2 Z 7), die der Förderung des Breitensports dienenpolitischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.

(4) (Verfassungsbestimmung)) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.2022

(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmenihre Erträge aus Sponsoring (§ 2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens undEinschluss der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§ 2 Z 7)ihrer nahestehenden Organisationen, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) und Inseraten (§ 2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordneteihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für nahestehendejede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.

(2) Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, ausgenommen jener im Sinneder ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, BGBlin dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen. Nr. 400,

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie EinrichtungenHerausgeber (§ 2 Z 7), die der Förderung des Breitensports dienenpolitischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.

(4) (Verfassungsbestimmung)) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

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