Art. 1 § 9 OzonG

Ozongesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 9. Bei AuslösungÜberschreitung der Warnstufen I und IIAlarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

§ 9. Bei AuslösungÜberschreitung der Warnstufen I und IIAlarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten