Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. | extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet; | |||||||||
2. | trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt; | |||||||||
3. | halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist; | |||||||||
4. | lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist; | |||||||||
5. | süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist. |
(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.
(3) Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. | trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l; | |||||||||
2. | halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l; | |||||||||
3. | mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l. |
(4) Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. | naturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde; | |||||||||
2. | extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter; | |||||||||
3. | herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter; | |||||||||
4. | extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter; | |||||||||
5. | trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter; | |||||||||
6. | halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter; | |||||||||
7. | mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter. |
(5) Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.
(1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. | extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet; | |||||||||
2. | trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt; | |||||||||
3. | halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist; | |||||||||
4. | lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist; | |||||||||
5. | süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist. |
(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.
(3) Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. | trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l; | |||||||||
2. | halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l; | |||||||||
3. | mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l. |
(4) Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. | naturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde; | |||||||||
2. | extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter; | |||||||||
3. | herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter; | |||||||||
4. | extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter; | |||||||||
5. | trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter; | |||||||||
6. | halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter; | |||||||||
7. | mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter. |
(5) Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.