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Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit gewöhnlichem Aufenthalt im InlandWirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, ist die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf GrundAnpassung der Artikel eins bis 4 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil einsUnterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, NrAbsatz 5, für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. 165 aus 2006, oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €November 2008 vorzunehmen.
Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit gewöhnlichem Aufenthalt im InlandWirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, ist die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf GrundAnpassung der Artikel eins bis 4 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil einsUnterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, NrAbsatz 5, für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. 165 aus 2006, oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €November 2008 vorzunehmen.