§ 25 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wohnbeihilfe kann geändertist zu ändern, eingestellteinzustellen oder rückgefordert werdenzurückzufordern, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn der §§ 23 und 24 nicht vorliegen oder sich erheblich geändert haben. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(2) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 07.09.2021

(1) Die Wohnbeihilfe kann geändertist zu ändern, eingestellteinzustellen oder rückgefordert werdenzurückzufordern, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn der §§ 23 und 24 nicht vorliegen oder sich erheblich geändert haben. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(2) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

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