§ 18 Oö. WFG 1993 § 18

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.1997 bis 31.12.9999
IV. HAUPTSTÜCK

Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der
Wohnversorgung und des Wohnumfeldes

§ 18

Gegenstand und Förderungswerber

Eine Förderung darf natürlichen oder juristischen Personen nur gewährt werden für:

1.

natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen, Informationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des WohnbausWohnbaues und der Wohnhaussanierung;,

2.

Maßnahmen zur optimalen Energienutzung, umweltschonenden Bauweise oder Verbesserung der Infrastruktur und

23.

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen für sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohnumfeldes und der örtlichen Baukultur.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

Stand vor dem 12.09.1997

In Kraft vom 05.02.1993 bis 12.09.1997
IV. HAUPTSTÜCK

Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der
Wohnversorgung und des Wohnumfeldes

§ 18

Gegenstand und Förderungswerber

Eine Förderung darf natürlichen oder juristischen Personen nur gewährt werden für:

1.

natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen, Informationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des WohnbausWohnbaues und der Wohnhaussanierung;,

2.

Maßnahmen zur optimalen Energienutzung, umweltschonenden Bauweise oder Verbesserung der Infrastruktur und

23.

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen für sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohnumfeldes und der örtlichen Baukultur.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

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