§ 17 Oö. WFG 1993 § 17

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

§ 17

Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung darf fürFür die Sanierung von Wohnungen, WohnhäusernEigenheimen, Eigenheimen undReihenhäusern, Wohnhäusern oder Wohnheimen nurkann eine Förderung gewährt werden, wenn

1.

die Erteilung der BaubewilligungErrichtung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (§ 33 ZAbs. 1 Z 6) festzulegenden TerminZeitraum liegt; die Errichtung ist insbesondere durch eine rechtskräftige Baubewilligung, eine Bauanzeige oder eine Fertigstellungsanzeige nachzuweisen,

2.

es sich um

2. a)

es sich um Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im SinneSinn des Mietrechtsgesetzes oder, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sowie unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Ausbauten)der Bestimmungen über das Wohnungseigentum, auch wenn damit eine Grundrißänderung oder -erweiterung verbunden ist, weiters

b)

es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnisseneinen Zubau von behindertenWohnräumen oder alten Menschen dienen;

c)

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen,

handelt,

3.

die Kosten für die ErhaltungsarbeitenErhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, in der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß § 16 § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes 19752002 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (§ 33 Abs. 1 Z. 6) keine Deckung finden; und

4.

diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um die Förderung an.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 05.02.1993 bis 31.12.2002

§ 17

Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung darf fürFür die Sanierung von Wohnungen, WohnhäusernEigenheimen, Eigenheimen undReihenhäusern, Wohnhäusern oder Wohnheimen nurkann eine Förderung gewährt werden, wenn

1.

die Erteilung der BaubewilligungErrichtung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (§ 33 ZAbs. 1 Z 6) festzulegenden TerminZeitraum liegt; die Errichtung ist insbesondere durch eine rechtskräftige Baubewilligung, eine Bauanzeige oder eine Fertigstellungsanzeige nachzuweisen,

2.

es sich um

2. a)

es sich um Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im SinneSinn des Mietrechtsgesetzes oder, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sowie unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Ausbauten)der Bestimmungen über das Wohnungseigentum, auch wenn damit eine Grundrißänderung oder -erweiterung verbunden ist, weiters

b)

es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnisseneinen Zubau von behindertenWohnräumen oder alten Menschen dienen;

c)

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen,

handelt,

3.

die Kosten für die ErhaltungsarbeitenErhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, in der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß § 16 § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes 19752002 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (§ 33 Abs. 1 Z. 6) keine Deckung finden; und

4.

diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um die Förderung an.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

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