Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Das Land hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbauprogramm zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.
In Kraft seit 05.02.1993 bis 31.12.9999
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