§ 9 Oö. VSG § 9

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung). Wer über eine sonstige Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist, kann die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung bei der Behörde beantragen. Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.

(2) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist auf schriftlichen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn

1.

die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass

a)

keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte zu erwarten ist,

b)

unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind und

2.

die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den danach erlassenen Verordnungen entsprechen und

3.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2011)

(3) In der Veranstaltungsstättenbewilligung sind erforderlichenfalls über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Veranstaltungsstätte und der beantragten Veranstaltungsarten vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(5) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättenbewilligung zu entziehen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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