(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen. Sofern die Gemeinde nicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, hat sie die Veranstaltungsanzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) Die Landesregierung hat Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige (Abs. 1) durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass die Veranstaltungsanzeige insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten hat:
1. | Name, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person; | |||||||||
2. | Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5; | |||||||||
3. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art, Datum, Dauer und Ablauf der Veranstaltung; | |||||||||
4. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen und Anschriften der Eigentümer oder der darüber verfügungsberechtigten Personen; | |||||||||
5. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel; | |||||||||
6. | eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2015) |
(3) Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. | zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie die Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl; | |||||||||
2. | Vorschreibungen über die Einrichtung eines ärztlichen Präsenzdienstes; | |||||||||
3. | Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinn des § 1 Oö. Rettungsgesetz 1988; | |||||||||
4. | Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Sicherheits- und Überwachungsdienstes; | |||||||||
5. | Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache; | |||||||||
6. | Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung; | |||||||||
7. | Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt; | |||||||||
8. | Beschränkungen zur Vermeidung oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen. |
(4) Sofern mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten allgemeinen Erfordernisse und allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 3 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, hat die Behörde deren Durchführung mit Bescheid zu untersagen.
(5) Allein aus politischen oder religiösen Gründen darf die Durchführung einer anzeigepflichtigen Veranstaltung nicht untersagt und dürfen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht vorgeschrieben werden.
(6) Wird eine Veranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise jedes Jahr, wiederholt, so kann die zuständige Behörde im Fall einer bescheidmäßig erfolgten Vorschreibung von Auflagen gemäß Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absehen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
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