§ 15 Oö. VSG § 15

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Behörde hat die Durchführung einer Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nicht erfüllt ist.

(2) Die Behörde hat den Besuch einer Veranstaltung für Jugendliche zu beschränken oder gänzlich zu untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder strafbaren Handlungen aller Art, schädlich zu beeinflussen.

(3) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung hin zu überwachen. Zu diesem Zweck ist den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Werden bei der Überwachung nach Abs. 3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, haben die mit der Überwachung betrauten Organe die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist - außer es besteht eine unmittelbare Gefahr im Sinn des Abs. 5 Z 2 - aufzutragen.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben Veranstaltungen,

1.

bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist behoben werden, oder

2.

bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit, oder die körperliche Sicherheit der Besucher, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht,

ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheids sowie ohne Anhörung der Veranstalterin oder des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung zu untersagen.

(6) Wird die Veranstaltung untersagt, haben die mit der Überwachung betrauten Organe die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte und die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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