(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist dazu verpflichtet, die Veranstalterin oder den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Bewilligungsbescheids, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Wirksamkeit der nach §§ 9 bis 12 erlassenen Bescheide und Aufträge wird durch einen Wechsel in der über die bewilligte Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigten Person nicht berührt; dieser Wechsel ist vom Rechtsvorgänger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist auch dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
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