(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
1. | Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte; | |||||||||
2. | Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen; | |||||||||
3. | Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen; | |||||||||
4. | Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste; | |||||||||
5. | Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen; | |||||||||
6. | Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben; | |||||||||
7. | Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen; Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen; | |||||||||
8. | Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen; | |||||||||
9. | die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen; | |||||||||
10. | Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind; | |||||||||
11. | Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind; | |||||||||
12. | Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015, 62/2021) |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts oder des Verkehrs- und Straßenrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, des Oö. Feuerpolizeigesetzes, der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes und des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
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