(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
1. | gemeldet (§ 6) oder | |||||||||
2. | angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder | |||||||||
3. | rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde. |
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
1. | weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden, | |||||||||
2. | die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und | |||||||||
3. | keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen. |
(3) Die Landesregierung kann zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung nach Abs. 2 sowie zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a durch Verordnung bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu entsprechen haben.. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie Vorschreibungen über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Festlegung einer landesweit einheitlichen Sperrstunde für alle oder nur bestimmte Veranstaltungsarten und Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, vorgesehen werden. In dieser Verordnung kann für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festgelegt werden, dass
1. | Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten sind und | |||||||||
2. | die Veranstalterin oder der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen hat, welche die Überwachung der Einhaltung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 erleichtern. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2015) |
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