(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Bewilligung. §§ 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte, Belästigungen der Nachbarschaft oder nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt verbunden sein können. Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden; Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
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