(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
3. | Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Landesgesetz vorgesehen ist. |
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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