(1) Dieses Landesgesetz bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Diese gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Gefährdung bzw. die spezifischen Gefahren können sich aus der Veranstaltung selbst, zB durch die Veranstaltungseinrichtungen oder -mittel oder durch eine hohe Besucherzahl, ergeben.
(2) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes und einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die jeweilige Veranstaltung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sollen gleichfalls unter Beachtung der zuvor dargelegten Aspekte spezifischer Gefahren oder einer erhöhten Gefährdung formuliert werden.
(3) Die Durchführung von diesem Landesgesetz unterliegenden Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2015) |
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