(1) Bewilligte Veranstaltungsstätten sind von der Behörde regelmäßig, jedenfalls aber alle zehn Jahre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(2) Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungsstätten zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(3) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße festgestellt, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte darstellen oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgesetzten Frist behoben, hat die Behörde die Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu sperren; § 15 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
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